Versicherungspflicht bei der SVS

Versicherungspflicht bei der SVS

Alles, was du für deinen Start in Österreich wissen musst.

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Die österreichische Sozialversicherung für alle Selbstständigen, kurz SVS, beruht in erster Linie auf der Rechtsgrundlage des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Die SVS regelt die Kranken- sowie Pensionsversicherung für alle in Österreich ansässigen selbstständigen Unternehmer /-innen, Gewerbetreibende, Franchisenehmer, Freiberufler und neue Selbstständige. Demnach müssen sich in Österreich auch Selbstständige mit Franchise-Partnerschaften bei der SVS anmelden.
Österreichische Sozialversicherung für alle Selbstständigen

Leistungen der SVS

Das Angebot der gewerblichen Krankenversicherung sieht die Früherkennung von Krankheiten vor, diverse Mutterschaftsleistungen, Behandlungen von Krankheiten und Rehabilitation. Unterschieden wird zwischen den sogenannten Pflichtleistungen und freiwilligen Leistungen, die je nach Rechtsgrundlage erbracht werden oder nicht.

Zu den Pflichtleistungen zählen:

  • Krankenbehandlung, ärztliche Hilfe, Medikamente etc.
  • Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeuntersuchungen
  • Zahnbehandlung, Behandlungskosten sowie Kieferregulierungen
  • Zahnersatz
  • Mutterschaftsleistungen wie Hebammenbeistand und Anstaltspflege
  • Anstaltspflege, Spitalaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse sowie Transportkosten
  • humangenetische Vorsorge wie Impfungen gegen FSME
  • medizinische Hauskrankenpflege
  • medizinische Rehabilitation

Die freiwilligen Leistungen beinhalten:

  • aßnahmen zur Festigung der Gesundheit
  • Schutzimpfungen
  • Reise-, Fahrt- und Transportkosten

Gewährung von Sach- oder Geldleistungen

Die Höhe der Einkünfte des Versicherten entscheidet darüber, ob eine Berechtigung nach Sach- oder Geldleistungen abgerechnet wird. Jährlich wird zwischen der SVS und der Ärztekammer eine Sachleistungsgrenze vereinbart, die zur Unterscheidung der Kategorien herangezogen wird. Die Sachleistungsberechtigung ist dann gegeben, wenn die Einkünfte eines Selbstständigen bis zur Sachleistungsgrenze heranreichen. In dem Fall werden Behandlungen durch freiberufliche Ärzte, Zahnärzte sowie der Heilmittelbedarf von Sachleistungen gewährt. Bei Einkünften über der Sachleistungsgrenze besteht ein Anspruch auf Geldleistungen.

Jungunternehmer erhalten in den ersten drei Jahren Vergünstigungen

Existenzgründer erhalten in den ersten drei Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit vergünstigte Konditionen betreffend ihrer Beiträge. Dabei wird die Grundlage der Beiträge für die Berechnung der Krankenversicherung sowie Pensionsversicherung gedeckelt.

Für die ersten beiden Jahre der Selbstständigkeit erfolgt keine Nachbemessung der Krankenversicherung, selbst dann nicht, wenn das erzielte Einkommen höher ausfiel als die Beitragsgrundlage. Dies wird als Unterstützung für Existenzgründer gewertet und kommt ebenso dem Franchisenehmer zugute, der selbstständig mit einem Franchise System tätig ist.

Die Stundung der Beiträge ermöglicht Existenzgründern eine bessere Planung ihrer Liquidität.

Eine Nachbemessung erfolgt erst im 4. Unternehmensjahr

Allerdings erfolgt im vierten Jahr der Unternehmenstätigkeit eine Nachbemessung der Pensionsversicherung für alle drei Jahre und der Krankenversicherung für das dritte Jahr, die zu einer erhöhten Beitragsgrundlage führen kann. Dies ist bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen, da bei gutem Geschäftsverlauf die Nachzahlung hoch ausfallen kann.

Es empfiehlt sich daher, ein gewisses Maß an Rücklagen zu bilden.

Auf freiwilliger Basis können die Beiträge auch im Laufe der ersten drei Unternehmensjahre einbezahlt werden.